Kennzeichnung
§ 1.Paragraph eins,
Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn deren Kennzeichnung Art. 15 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht. Diese Verordnung gilt nicht für Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Materialien und Gegenstände gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, Amtsblatt Nummer L 338 vom 13.11.2004 Seite 4, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn deren Kennzeichnung Artikel 15 und Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, entspricht. Diese Verordnung gilt nicht für Materialien und Gegenstände gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004,.