Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2005,
Paragraph eins
25.08.2005
Materialien und Gegenstände gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, Amtsblatt Nummer L 338 vom 13.11.2004 Seite 4, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn deren Kennzeichnung Artikel 15 und Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, entspricht. Diese Verordnung gilt nicht für Materialien und Gegenstände gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004,.