Bundesrecht konsolidiert

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Freisetzungsverordnung 2005 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freisetzungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.08.2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

Bei der Erstellung der Sicherheitsbewertung (gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,) sind ergänzend zu den Grundsätzen und Kriterien der Anlage 2 die „Leitlinien zur Ergänzung des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 2001/18/EG gemäß der Entscheidung 2002/623/EG, Amtsblatt Nummer L 200 vom 30. Juli 2002, Seite 22“ insoweit zu berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die jeweiligen Eigenschaften des GVO oder des Erzeugnisses, auf die näheren Umstände der beabsichtigten Freisetzung oder des Inverkehrbringens, auf die voraussichtliche Verwendung sowie auf die den GVO aufnehmende Umwelt einschließlich des Menschen von Relevanz sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

20004253

Dokumentnummer

NOR40068682

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