Freisetzungsverordnung 2005
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2005,
römisch fünf
Paragraph 3
25.08.2005
30.04.2020
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Bei der Erstellung der Sicherheitsbewertung (gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,) sind ergänzend zu den Grundsätzen und Kriterien der Anlage 2 die „Leitlinien zur Ergänzung des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 2001/18/EG gemäß der Entscheidung 2002/623/EG, Amtsblatt Nummer L 200 vom 30. Juli 2002, Seite 22“ insoweit zu berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die jeweiligen Eigenschaften des GVO oder des Erzeugnisses, auf die näheren Umstände der beabsichtigten Freisetzung oder des Inverkehrbringens, auf die voraussichtliche Verwendung sowie auf die den GVO aufnehmende Umwelt einschließlich des Menschen von Relevanz sind.
04.05.2020
20004253
NOR40068682