Bundesrecht konsolidiert

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Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung § 5

Kurztitel

Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 251/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Bescheinigungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des Anhanges römisch eins der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie an Bord mitführen. Die Bescheinigung wird über Antrag von der Behörde ausgestellt; sie gibt die signifikante Wellenhöhe an, bis zu der das Fahrzeug die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllt.
  2. Absatz 2,Ro-Ro-Fahrgastschiffe dürfen nur in Seegebieten eingesetzt werden, für die vom jeweiligen Aufnahmestaat (Paragraph 2, Ziffer 21, Fahrgastschiffverordnung) der gleiche oder ein niedrigerer Wert der signifikanten Wellenhöhe festgesetzt wurde, als der in der Bescheinigung angegebene.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004235

Dokumentnummer

NOR40067409

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