(2)Absatz 2,Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die ausschließlich in Seegebieten betrieben werden, deren signifikante Wellenhöhe (§ 2 Z 24 Fahrgastschiffverordnung) 1,5 m oder weniger beträgt, gelten die Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie als erfüllt.Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die ausschließlich in Seegebieten betrieben werden, deren signifikante Wellenhöhe (Paragraph 2, Ziffer 24, Fahrgastschiffverordnung) 1,5 m oder weniger beträgt, gelten die Vorschriften des Anhanges römisch eins der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie als erfüllt.