Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zustelldiensteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
04.12.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZustDV
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Antrag auf Zulassung
§ 2.Paragraph 2,
Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach § 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten. Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach Paragraph 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten.
Im RIS seit
05.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Gesetzesnummer
20004204
Dokumentnummer
NOR40219510