Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zustelldiensteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
29.07.2005
Außerkrafttretensdatum
03.12.2019
Abkürzung
ZustDV
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Antrag auf Zulassung
§ 2.Paragraph 2,
Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundeskanzleramt einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach § 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten. Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundeskanzleramt einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach Paragraph 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Gesetzesnummer
20004204
Dokumentnummer
NOR40066556