Bundesrecht konsolidiert

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Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Titel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005)
[CELEX-Nr. 31992L0102]
StF: BGBl. II Nr. 210/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 2 c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird verordnet:

                          Inhaltsverzeichnis

                             1. Abschnitt

        Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§  1    Anwendungsbereich

§  2    Begriffsbestimmungen und Verweisungen

                             2. Abschnitt

                    Veterinärinformationssystem (VIS)

§  3    Einrichtung des VIS

§  4    Anzeigepflicht für Schweine-, Schaf- und Ziegenhalter

§  5    Jährliche VIS-Erhebungen

                             3. Abschnitt

               Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen

§  6    ZSDB-Meldepflichten

§  7    Allgemeines zur Schweinekennzeichnung

§  8    Ersatz der Ohrmarke

§  9    Tätowierstempel

§ 10    Verbringung von Schweinen

§ 11    Einfuhr von Schweinen

                             4. Abschnitt

          Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen

§ 12    Allgemeines

§ 13    Kennzeichnung mit Ohrmarken und Stallmarken

§ 14    Tätowierung

§ 15    Elektronisches Kennzeichen

§ 16    Ersatz der Kennzeichnung

§ 17    Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente

§ 18    Einfuhr von Schafen und Ziegen

                             5. Abschnitt

                         Aufzeichnungspflichten

§ 19    Bestandsregister

§ 20    Aufzeichnungen

                             6. Abschnitt

        In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken und behördliche Kontrolle

§ 21    Allgemeines zu amtlichen Ohrmarken

§ 22    Ohrmarken für Schweine

§ 23    Ersatzohrmarken für Schweine

§ 24    Importohrmarken für Schweine

§ 25    Ohrmarken für Schafe und Ziegen

§ 26    Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen

§ 27    Stellen zum In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken für Schweine

§ 28    Stellen zum In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken und

        Transpondern für Schafe und Ziegen

§ 29    Behördliche Kontrollen

                             7. Abschnitt

                          Schlussbestimmungen

§ 30    Personenbezogene Bezeichnungen

§ 31    In-Kraft-Treten

§ 32    Außer-Kraft-Treten

§ 33    Übergangsbestimmungen

§ 34    Umsetzungshinweis

                                Anhang

Ohrmarken- und Tätowierstempelmuster zur Schweinekennzeichnung

Schlagworte

Schweinehalter, Schafhalter, Ohrmarkenmuster

Gesetzesnummer

20004202

Dokumentnummer

NOR30004578

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