(1)Absatz eins,Anlässlich der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder des Übertrittes in den Ruhestand, kann den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppen E1, E2a und E2b anstelle ihres Dienstgrades der für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden, ohne dass daran Rechtsfolgen in dienst- oder besoldungsrechtlicher Hinsicht geknüpft sind.