Bundesrecht konsolidiert

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Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst § 2

Kurztitel

Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 204/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Anlässlich der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder des Übertrittes in den Ruhestand, kann den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppen E1, E2a und E2b anstelle ihres Dienstgrades der für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden, ohne dass daran Rechtsfolgen in dienst- oder besoldungsrechtlicher Hinsicht geknüpft sind.
  2. Absatz 2,Die Exekutivbeamten des Ruhestandes sind berechtigt, den Dienstgrad zu führen, zu dessen Führung sie im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt waren. Sie haben dabei dem Dienstgrad den Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) hinzuzufügen.

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20004157

Dokumentnummer

NOR40198819

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