Bundesrecht konsolidiert

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Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 204/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 315/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

30.10.2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Anlässlich des Übertrittes in den Ruhestand, kann den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppen E1, E2a und E2b anstelle ihres Dienstgrades der für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden, ohne dass daran Rechtsfolgen in dienst- oder besoldungsrechtlicher Hinsicht geknüpft sind.
  2. Absatz 2,Die Exekutivbeamten des Ruhestandes sind berechtigt, den Dienstgrad zu führen, zu dessen Führung sie im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt waren. Sie haben dabei dem Dienstgrad den Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) hinzuzufügen.

Im RIS seit

01.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20004157

Dokumentnummer

NOR40142541

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