Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung § 4

Kurztitel

Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 203/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die in Uniform Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres haben entsprechend der Bestimmungen der Richtlinienverordnung die Dienstnummer bekannt zu geben und sich auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen.
  2. Absatz 2,Bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres mit dem Dienstabzeichen (Kokarde) oder mit dem Dienstausweis bzw. auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis auszuweisen.
  3. Absatz 3,Eine Ausweisleistung nach Absatz eins und 2 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabe oder der Zweck des Einschreitens gefährdet ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Gesetzesnummer

20004154

Dokumentnummer

NOR40065645

Navigation im Suchergebnis