Kurztitel

Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die in Uniform Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres haben entsprechend der Bestimmungen der Richtlinienverordnung die Dienstnummer bekannt zu geben und sich auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen.
  2. Absatz 2,Bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres mit dem Dienstabzeichen (Kokarde) oder mit dem Dienstausweis bzw. auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis auszuweisen.
  3. Absatz 3,Eine Ausweisleistung nach Absatz eins und 2 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabe oder der Zweck des Einschreitens gefährdet ist.