Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten § 1

Kurztitel

Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph eins,

Den Wachebeamten des Wachkörpers Bundespolizei gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Paragraph 2,

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016

Gesetzesnummer

20004151

Dokumentnummer

NOR40065630

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