Bundesrecht konsolidiert

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ASP-Verordnung 2005 § 5

Kurztitel

ASP-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 193/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen bei Bestätigung von ASP in Betrieben

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Wird das Vorliegen der ASP in einem Betrieb amtlich bestätigt, so hat der Landeshauptmann die Tötung sämtlicher Schweine dieses Betriebes sowie ihre anschließende unschädliche Beseitigung anzuordnen. Sowohl die Tötung als auch die unschädliche Beseitigung haben unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu erfolgen. Dabei ist jede Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus auszuschließen. Die Ausnahmen nach den Paragraphen 6 und 7 bleiben hievon unberührt. Von den getöteten Schweinen ist gemäß Diagnosehandbuch unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor der AGES-Mödling einzusenden, um Art und Zeitpunkt der Einschleppung des ASP-Virus festzustellen.
  2. Absatz 2,Fleisch von Schweinen, die in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen geschlachtet wurden, sowie Schweinesperma, -eizellen und -embryonen, die in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Anwendung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen entnommen wurden, sind ausfindig zu machen und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes so unschädlich zu vernichten, dass die Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus ausgeschlossen wird.
  3. Absatz 3,Sämtliche Stoffe, Abfälle und Futtermittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, sind unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu vernichten.
  4. Absatz 4,Die Reinigung und Desinfektion des Betriebs sowie von kontaminierten Fahrzeugen und Ausrüstungen ist unter Leitung und Überwachung des amtlichen Tierarztes vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage des Diagnosehandbuchs und der Krisenpläne des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sowie der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen bzw. weiterzuführen.

Schlagworte

Schweineeizelle, Schweineembryo

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065597

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