Absatz eins,Wird das Vorliegen der ASP in einem Betrieb amtlich bestätigt, so hat der Landeshauptmann die Tötung sämtlicher Schweine dieses Betriebes sowie ihre anschließende unschädliche Beseitigung anzuordnen. Sowohl die Tötung als auch die unschädliche Beseitigung haben unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu erfolgen. Dabei ist jede Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus auszuschließen. Die Ausnahmen nach den Paragraphen 6 und 7 bleiben hievon unberührt. Von den getöteten Schweinen ist gemäß Diagnosehandbuch unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor der AGES-Mödling einzusenden, um Art und Zeitpunkt der Einschleppung des ASP-Virus festzustellen.