Bundesrecht konsolidiert

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Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute Art. 1

Kurztitel

Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 189/2005

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Auf Grund des Paragraph 109, Absatz 42, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, wird kundgemacht, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 340/1965

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

20004144

Dokumentnummer

NOR40065558

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