Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2005,
Artikel eins
23.06.2005
Auf Grund des Paragraph 109, Absatz 42, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, wird kundgemacht, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist.