Kurztitel

Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.06.2005

Text

Auf Grund des Paragraph 109, Absatz 42, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, wird kundgemacht, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist.