(7)Absatz 7,Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Abs. 6 der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Absatz eins, – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Absatz 6, der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.