Absatz eins,Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind in den gemäß Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes eingerichteten Lehrberufen folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten:
- Ziffer einseine fachlich einschlägig ausgebildete Person ...............................zwei Lehrlinge,
- Ziffer 2für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ..................je ein weiterer Lehrling.