(1)Absatz eins,Für Kleinerzeuger kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht – unter Berücksichtigung der Art und Größe des Betriebes und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, – einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen.Für Kleinerzeuger kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht – unter Berücksichtigung der Art und Größe des Betriebes und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 31 vom 01.02.2002 Seite 1, – einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen.