Kurztitel

Kellerbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.05.2005

Index

80/03 Weinrecht

Text

Kleinerzeuger, Geschäftsvermittler

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für Kleinerzeuger kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht – unter Berücksichtigung der Art und Größe des Betriebes und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 31 vom 01.02.2002 Seite 1, – einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen.
  2. Absatz 2,Für Geschäftsvermittler kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Artikel 11, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen.
  3. Absatz 3,Diese Vorgaben haben im Sinn von Artikel 7, Abs. (2) der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, verhältnismäßig zu sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist.

Schlagworte

Eingangsbuch

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20004113

Dokumentnummer

NOR40064983