Bundesrecht konsolidiert

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Kellerbuchverordnung § 1

Kurztitel

Kellerbuchverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 149/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 128 vom 10.05.2001 Seite 32.
  2. Absatz 2,Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001,, soweit Absatz 3, nicht abweichendes bestimmt.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      „Erzeuger“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes 1999 in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen;
    2. Ziffer 2
      „Kleinerzeuger“: Erzeuger gemäß Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001,, auch ohne Weinverarbeitung;
    3. Ziffer 3
      „Inverkehrbringer“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die – ohne Erzeuger zu sein – Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes 1999 in Verkehr bringen, ausgenommen Einzelhändler und Schankwirtschaften;
    4. Ziffer 4
      „Geschäftsvermittler“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern, transportieren oder auf eine andere Art in Verkehr bringen – Handelsgeschäfte vermitteln, oder die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse kaufen oder verkaufen, ohne über Einrichtungen zur Lagerung dieser Erzeugnisse zu verfügen.

Schlagworte

Eingangsbuch

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20004113

Dokumentnummer

NOR40064981

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