Bundesrecht konsolidiert

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Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern Art. 1

Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 134/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

14.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung eineinhalb Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20004084

Dokumentnummer

NOR40064053

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