Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.05.2005

Text

Zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung eineinhalb Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.