Bundesrecht konsolidiert

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Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005 § 7

Kurztitel

Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

13.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflichtige

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Auskunft gemäß Anlage 1 haben zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      beim Inlandverkehr und grenzüberschreitenden Verkehr unverzüglich nach Anlegen
      1. Litera a
        in den öffentlichen Häfen der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte (Paragraph 2, Ziffer 27, Schifffahrtsgesetz);
      2. Litera b
        in allen übrigen Häfen und Anlegestellen der den Transport durchführende Umschlagtreibende;
    2. Ziffer 2
      bei der Fahrt durch die Schleuse Ottensheim der Schiffsführer.
  2. Absatz 2,Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage 2 haben die Schleusenaufsichten zu erteilen.
  3. Absatz 3,Stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich fest, dass die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz eins, ihrer Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sind, so sind die Leiter der inländischen Vertretung des den Transport durchführenden Schifffahrtstreibenden (Agentie) zur ergänzenden Auskunft verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012

Gesetzesnummer

20004080

Dokumentnummer

NOR40064037

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