Absatz eins,Die Auskunft gemäß Anlage 1 haben zu erteilen:
- Ziffer einsbeim Inlandverkehr und grenzüberschreitenden Verkehr unverzüglich nach Anlegen
- Litera ain den öffentlichen Häfen der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte (Paragraph 2, Ziffer 27, Schifffahrtsgesetz);
- Litera bin allen übrigen Häfen und Anlegestellen der den Transport durchführende Umschlagtreibende;
- Ziffer 2bei der Fahrt durch die Schleuse Ottensheim der Schiffsführer.