(2)Absatz 2Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 28a AWG 2002Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Paragraph 28 a, AWG 2002
bei Erreichen einer in Anhang 3 genannten Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie oder
für jene Sammel- und Behandlungskategorien, für die die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,
der Koordinierungsstelle gemäß § 19 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden.der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 19, einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, melden.