Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektroaltgeräteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
13.08.2005
Außerkrafttretensdatum
23.12.2008
Abkürzung
EAG-VO
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Sammelstellen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Sammlung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 zumindest getrennt nach den in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen, soweit über die Aussortierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kein anders lautender Vertrag besteht.Die Sammlung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat bei den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, zumindest getrennt nach den in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen, soweit über die Aussortierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kein anders lautender Vertrag besteht.
(2)Absatz 2Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 28a AWG 2002Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Paragraph 28 a, AWG 2002
bei Erreichen einer in Anhang 3 genannten Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie oder
für jene Sammel- und Behandlungskategorien, für die die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,
der Koordinierungsstelle gemäß § 19 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden.der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 19, einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, melden.
(3)Absatz 3Ein Hersteller kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 lit. b melden, sofernEin Hersteller kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, von einer Sammelstelle gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, melden, sofern
der Hersteller bereits Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten zurückgenommen hat und
eine in Anhang 3 genannte Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie erreicht wurde.
(4)Absatz 4Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
GLN (global location number) der Sammelstelle,
Sammel- und Behandlungskategorie,
Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
(5)Absatz 5Die erstmalige Meldung eines Abholbedarfs gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 darf frühestens ab dem 31. Oktober 2005 erfolgen.Die erstmalige Meldung eines Abholbedarfs gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, darf frühestens ab dem 31. Oktober 2005 erfolgen.
Schlagworte
Sammelkategorie, Sammelsystem, Elektrogerät
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20004052
Dokumentnummer
NOR40063862