Bundesrecht konsolidiert

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Elektroaltgeräteverordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

25.05.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben. Die erste Meldung hat für das dritte Quartal 2005 zu erfolgen.
  2. Absatz eins a,Der Meldepflicht gemäß Absatz eins, ist auch entsprochen, wenn die Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Absatz 3, gesamthaft elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle übermittelt wurden.
  3. Absatz 2,Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreiben, haben darüber folgende Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich bis zum 10. April des Folgejahres elektronisch über das Register zu melden:
    1. Ziffer eins
      Angabe des Kalenderjahres, auf das sich die Meldung bezieht,
    2. Ziffer 2
      Massen der vertriebenen Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, getrennt nach den Mitgliedstaaten und gegliedert nach den Sammel- und Behandlungskategorien,
    3. Ziffer 3
      Angabe, ob entsprechend den nationalen Umsetzungen des Artikel 8, Absatz eins bis 3 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte die Verpflichtungen kollektiv oder individuell erfüllt werden, und
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Angabe, an welchem kollektiven System teilgenommen wird.
  4. Absatz 3,Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung für das dritte Quartal 2005 hat bis spätestens 31. Oktober 2005 zu erfolgen.
  5. Absatz 4,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke haben die jeweils im Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien zu umfassen. Sofern in einem Kalenderjahr keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.

Schlagworte

Elektrogerät, Sammelsystem

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40129005

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