(2)Absatz 2,Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreiben, haben darüber folgende Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich bis zum 10. April des Folgejahres elektronisch über das Register zu melden:Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreiben, haben darüber folgende Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich bis zum 10. April des Folgejahres elektronisch über das Register zu melden:
Angabe des Kalenderjahres, auf das sich die Meldung bezieht,
Massen der vertriebenen Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, getrennt nach den Mitgliedstaaten und gegliedert nach den Sammel- und Behandlungskategorien,
Angabe, ob entsprechend den nationalen Umsetzungen des Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte die Verpflichtungen kollektiv oder individuell erfüllt werden, undAngabe, ob entsprechend den nationalen Umsetzungen des Artikel 8, Absatz eins bis 3 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte die Verpflichtungen kollektiv oder individuell erfüllt werden, und
gegebenenfalls Angabe, an welchem kollektiven System teilgenommen wird.