Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße - Anschlußstelle „Rustenfeld“ im Bereich der Gemeinden Wien, Lanzendorf und Leopoldsdorf Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße - Anschlußstelle „Rustenfeld“ im Bereich der Gemeinden Wien, Lanzendorf und Leopoldsdorf

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 120/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.04.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Anschlussstelle „Rustenfeld“ der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Wien, Lanzendorf und Leopoldsdorf wird wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 7,256 und km 7,961 der durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2000, verordneten Trasse der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße (ursprünglich B 301 Wiener Südrand Straße) und stellt über ihre Rampen die Verbindung zu der niederösterreichischen Landesstraße B 16, Umfahrung Leopoldsdorf, her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (Nr. 210.155/00.632/0-0S1/00.000/S1E im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Oktober 2003 eingereichten Projektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass

Zl. BMVIT-312.401/0012-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch zwei, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 18, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk) sowie den Gemeinden Leopoldsdorf und Lanzendorf zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Gesetzesnummer

20004051

Dokumentnummer

NOR40063856

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/120/A1/NOR40063856

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