Bestimmung des Straßenverlaufes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße - Anschlußstelle „Rustenfeld“ im Bereich der Gemeinden Wien, Lanzendorf und Leopoldsdorf
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2005,
römisch fünf
Artikel eins
30.04.2005
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Die Anschlussstelle „Rustenfeld“ der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Wien, Lanzendorf und Leopoldsdorf wird wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 7,256 und km 7,961 der durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2000, verordneten Trasse der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße (ursprünglich B 301 Wiener Südrand Straße) und stellt über ihre Rampen die Verbindung zu der niederösterreichischen Landesstraße B 16, Umfahrung Leopoldsdorf, her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (Nr. 210.155/00.632/0-0S1/00.000/S1E im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Oktober 2003 eingereichten Projektes.
Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass
Zl. BMVIT-312.401/0012-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch zwei, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 18, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk) sowie den Gemeinden Leopoldsdorf und Lanzendorf zur öffentlichen Einsicht auf.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.
Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,
21.04.2026
20004051
NOR40063856