(2)Absatz 2,Für jedes überprüfte Messgerät, das nicht den geltenden Anforderungen entspricht, und somit Mängel nach § 10 Abs. 6 Z 2 aufweist, hat die Eichstelle ihre Tätigkeit unverzüglich einer internen Überprüfung zu unterziehen, auf Grund der festgestellten Ursachen die erforderlichen Verbesserungen durchzuführen und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über die festgestellten Ursachen und die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich Bericht zu erstatten. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt danach fest, ob der beanstandete Mangel im Verantwortungsbereich der Eichstelle lag. Trifft dies zu, dann ist die Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte im laufenden Jahr um drei zu erhöhen. Wird diese Feststellung im 4. Quartal eines Jahres getroffen, so können die dazugehörigen Überwachungen bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres durchgeführt werden.Für jedes überprüfte Messgerät, das nicht den geltenden Anforderungen entspricht, und somit Mängel nach Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 2, aufweist, hat die Eichstelle ihre Tätigkeit unverzüglich einer internen Überprüfung zu unterziehen, auf Grund der festgestellten Ursachen die erforderlichen Verbesserungen durchzuführen und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über die festgestellten Ursachen und die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich Bericht zu erstatten. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt danach fest, ob der beanstandete Mangel im Verantwortungsbereich der Eichstelle lag. Trifft dies zu, dann ist die Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte im laufenden Jahr um drei zu erhöhen. Wird diese Feststellung im 4. Quartal eines Jahres getroffen, so können die dazugehörigen Überwachungen bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres durchgeführt werden.