(4)Absatz 4,Werden Überwachungsmaßnahmen während einer laufenden eichtechnischen Prüfung durchgeführt, so hat die Eichstelle erforderliche Einrichtungen und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ferner darf durch Überwachungsmaßnahmen die eichtechnische Prüfung verzögert werden, wobei die Organe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis 3 darauf Bedacht zu nehmen haben, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.Werden Überwachungsmaßnahmen während einer laufenden eichtechnischen Prüfung durchgeführt, so hat die Eichstelle erforderliche Einrichtungen und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ferner darf durch Überwachungsmaßnahmen die eichtechnische Prüfung verzögert werden, wobei die Organe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei den Amtshandlungen gemäß Absatz eins bis 3 darauf Bedacht zu nehmen haben, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.