Bundesrecht konsolidiert

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Nahrungsergänzungsmittelverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nahrungsergänzungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 88/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.02.2004

Außerkrafttretensdatum

26.03.2010

Abkürzung

NEMV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Es ist - vorbehaltlich des Absatz 4, - verboten, andere als die in Anlage 1 angeführten Vitamine und Mineralstoffe in den in Anlage 2 angeführten Formen für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln zu verwenden.
  2. Absatz 2,Für die in Anlage 2 angeführten Formen von Vitaminen und Mineralstoffen, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, gelten die
    1. Ziffer eins
      in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, und
    2. Ziffer 2
      in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung,
    angeführten Reinheitskriterien.
  3. Absatz 3,Für jene Stoffe der Anlage 2, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten - bis zum Erlass solcher Spezifikationen - die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.
  4. Absatz 4,Die Verwendung von nicht in Anlage 1 angeführten Vitaminen und Mineralstoffen oder von Vitaminen und Mineralstoffen in anderen als in den in Anlage 2 angeführten Formen ist bis zum 31. Dezember 2009 zulässig, vorausgesetzt, dass
    1. Ziffer eins
      der betreffende Stoff oder der Stoff in der betreffenden Form in einem oder mehreren Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurde, die vor dem 12. Juli 2002 in Österreich rechtmäßig in Verkehr waren,
    2. Ziffer 2
      der Hersteller oder Vertreiber dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 12. April 2005 ein Dossier für den betreffenden Stoff oder den Stoff in der betreffenden Form vorlegt, das bis zum 12. Juli 2005 an die Europäische Kommission weiterzuleiten ist, und
    3. Ziffer 3
      sich die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage dieser Dossiers nicht dagegen ausspricht, dass der betreffende Stoff oder der Stoff in der betreffenden Form bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010

Gesetzesnummer

20003219

Dokumentnummer

NOR40049901

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/88/P2/NOR40049901

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