Absatz eins,Es ist - vorbehaltlich des Absatz 4, - verboten, andere als die in Anlage 1 angeführten Vitamine und Mineralstoffe in den in Anlage 2 angeführten Formen für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln zu verwenden.
Nahrungsergänzungsmittelverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004,
Paragraph 2
19.02.2004
26.03.2010