Bundesrecht konsolidiert

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Fruchtsaftverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fruchtsaftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 206/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

11.07.2013

Außerkrafttretensdatum

13.06.2026

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.
  2. Absatz 2,Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der handelsüblichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anlage 2 mit ihren botanischen Namen angeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 2 angeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Bezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

    „Süßmost“:

    Die Bezeichnung „Süßmost“ darf nur in Verbindung mit den Sachbezeichnungen „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ verwendet werden für

    1. Litera a
      Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind;
    2. Litera b
      Fruchtsaft, der aus Äpfeln und/oder Birnen hergestellt wird.

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

20003215

Dokumentnummer

NOR40153497

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/83/P5/NOR40153497

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