Absatz eins,Die in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.
Fruchtsaftverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2013,
römisch fünf
Paragraph 5
11.07.2013
13.06.2026
82/05 Lebensmittelrecht
„Süßmost“:
Die Bezeichnung „Süßmost“ darf nur in Verbindung mit den Sachbezeichnungen „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ verwendet werden für
17.03.2026
20003215
NOR40153497