Bundesrecht konsolidiert

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Studienbeitragsverordnung 2004 § 2b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienbeitragsverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 55/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2b

Inkrafttretensdatum

30.06.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

StubeiV 2004

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, des Universitätsgesetzes 2002

Paragraph 2 b,
  1. Absatz eins,Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
  2. Absatz 2,Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein, verlängern die Studienzeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester), sofern mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit dafür verwendet werden. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind durch eine Bestätigung des zuständigen Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Für den Nachweis der Gründe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
    2. Ziffer 2
      Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:
      • Strichaufzählung
        Geburtsurkunde des Kindes,
      • Strichaufzählung
        Meldezettel der oder des Studierenden,
      • Strichaufzählung
        Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und
      • Strichaufzählung
        eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder von ihm betreut wird.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2017,)
    1. Ziffer 4
      Die Behinderung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 6, des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Erlasstatbestände gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.
  6. Absatz 6,Der Erlass des Studienbeitrages kann, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, und 7 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 6, des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;
    4. Ziffer 4
      in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.
  7. Absatz 7,Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind von der Universität mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 17/2017

Schlagworte

Präsenzdienst, Sommersemester

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20003194

Dokumentnummer

NOR40190369

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