(4)Absatz 4,Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:Für den Nachweis der Gründe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:
Geburtsurkunde des Kindes,
Meldezettel der oder des Studierenden,
Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und
eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder von ihm betreut wird.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 17/2017)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2017,)
Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.Die Behinderung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 6, des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.