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Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages Art. 1

Kurztitel

Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 523/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

29.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Der Faktor, mit dem die nach Paragraph 248 c, Absatz eins, ASVG, Paragraph 143, Absatz eins, GSVG und Paragraph 134, Absatz eins, BSVG geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person entfallen, zu vervielfachen sind, ist das Produkt des ersten und zweiten Faktors gemäß der folgenden Tabelle, wobei das Ergebnis auf fünf Dezimalstellen zu runden ist.

Der erste Faktor bezieht sich auf das Lebensalter und beträgt

  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben: 0,00338,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 61. Lebensjahr vollendet haben: 0,00348,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 62. Lebensjahr vollendet haben: 0,00359,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben: 0,00370,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben: 0,00382,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben: 0,00395,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 66. Lebensjahr vollendet haben: 0,00410,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 67. Lebensjahr vollendet haben: 0,00426,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 68. Lebensjahr vollendet haben: 0,00442,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 69. Lebensjahr vollendet haben: 0,00460,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben: 0,00480,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 71. Lebensjahr vollendet haben: 0,00501,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 72. Lebensjahr vollendet haben: 0,00525,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 73. Lebensjahr vollendet haben: 0,00551,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 74. Lebensjahr vollendet haben: 0,00579,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben: 0,00610,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 76. Lebensjahr vollendet haben: 0,00645,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 77. Lebensjahr vollendet haben: 0,00684,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 78. Lebensjahr vollendet haben: 0,00725,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 79. Lebensjahr vollendet haben: 0,00774,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben: 0,00824,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 81. Lebensjahr vollendet haben: 0,00870,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 82. Lebensjahr vollendet haben: 0,00937,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 83. Lebensjahr vollendet haben: 0,01010,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 84. Lebensjahr vollendet haben: 0,01090,
  • Strichaufzählung
    für Personen, die das 85. Lebensjahr vollendet haben: 0,01198;
der zweite Faktor bezieht sich auf das Jahr der Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages und beträgt
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2005: 1,00000,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2006: 0,99514,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2007: 0,99035,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2008: 0,98563,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2009: 0,98098,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2010: 0,97639,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2011: 0,97187,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2012: 0,96741,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2013: 0,96302,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2014: 0,95868,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2015: 0,95441,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2016: 0,95020,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2017: 0,94604,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2018: 0,94194,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2019: 0,93790,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2020: 0,93392,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2021: 0,92999,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2022: 0,92611,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2023: 0,92228,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2024: 0,91851,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2025: 0,91479,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2026: 0,91111,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2027: 0,90749,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2028: 0,90391,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2029: 0,90038,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2030: 0,89690,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2031: 0,89346,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2032: 0,89007,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2033: 0,88672,
  • Strichaufzählung
    im Kalenderjahr 2034: 0,88342.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016

Gesetzesnummer

20003850

Dokumentnummer

NOR40061018

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