Kurztitel

Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 523 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.12.2004

Text

Der Faktor, mit dem die nach Paragraph 248 c, Absatz eins, ASVG, Paragraph 143, Absatz eins, GSVG und Paragraph 134, Absatz eins, BSVG geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person entfallen, zu vervielfachen sind, ist das Produkt des ersten und zweiten Faktors gemäß der folgenden Tabelle, wobei das Ergebnis auf fünf Dezimalstellen zu runden ist.

Der erste Faktor bezieht sich auf das Lebensalter und beträgt

der zweite Faktor bezieht sich auf das Jahr der Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages und beträgt