Bundesrecht konsolidiert

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Diensthunde-Ausbildungsverordnung § 2

Kurztitel

Diensthunde-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Diensthunde-AusbV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Voraussetzungen für die Ausbildung zu Diensthunden

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zu Diensthunden dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung für die Verwendung als geeignet befunden wurden.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der tierärztlichen Eignungsuntersuchung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist zentral oder an der Dienststelle, welcher der Hundeführer mit dem Hund zugeteilt ist, aufzubewahren solange sich der Hund im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) befindet. Es ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Im RIS seit

19.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20003826

Dokumentnummer

NOR40278558

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/494/P2/NOR40278558

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