Bundesrecht konsolidiert

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Diensthunde-Ausbildungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diensthunde-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

18.06.2026

Abkürzung

Diensthunde-AusbV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Voraussetzungen für die Ausbildung zu Diensthunden

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zu Diensthunden dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung für die Verwendung als geeignet befunden wurden.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der tierärztliche Eignungsuntersuchung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist zentral oder an der Dienststelle, welcher der Hundeführer mit dem Hund zugeteilt ist, aufzubewahren solange sich der Hund im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung) befindet. Es ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20003826

Dokumentnummer

NOR40059995

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/494/P2/NOR40059995

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