Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutz-Kontrollverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz-Kontrollverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 492/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 5/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

07.10.2020

Abkürzung

TSchKV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kontrollorgane

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 32, TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004,, kann sich die Behörde der zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, bedienen. Die Kontrollen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen.
  2. Absatz 2,Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Tierärztgesetz haben entsprechend der Art und Ausrichtung der von ihnen durchzuführenden Kontrollen den gesamten Lehrgang gemäß Anhang 1 Punkt B oder die für sie daraus relevanten Teile als Weiterbildung zu absolvieren. Alle übrigen Personen, die zur Durchführung von Kontrollen eingesetzt werden, ausgenommen die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 32, TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3, LMSVG, müssen ab 1. Jänner 2008 den in Anhang 1 Punkt B vorgesehenen Lehrgang nachweislich absolviert haben.
  3. Absatz 3,Für die Kontrollorgane gilt im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verschwiegenheitspflicht.
  4. Absatz 4,Die Kontrollorgane sind mit einem Lichtbildausweis auszustatten. Im Ausweis sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      der Name,
    2. Ziffer 2
      das Bundesland,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung „Kontrollorgan gemäß Paragraph 35, des Tierschutzgesetzes“,
    4. Ziffer 4
      das Datum der Ausstellung und die Dauer der Gültigkeit
    5. Ziffer 5
      der Stempel der ausstellenden Behörde.
  5. Absatz 5,Kontrollorgane dürfen in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis oder in keiner Beziehung im Sinne des Paragraph 7, AVG zu den kontrollierten Tierhaltungen und zu den kontrollierten Schlachtanlagen stehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Gesetzesnummer

20003824

Dokumentnummer

NOR40094448

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