Kontrollorgane
§ 6. (1) Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Die Behörde kann sich bei der Kontrolle des § 32 TSchG und der Tierschutzverordnung zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, BGBl. II Nr. 488/2004, der in § 4 Abs. 2 ff. des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003, genannten besonders geschulten Organe bedienen. Die Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen.Paragraph 6, (1) Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Die Behörde kann sich bei der Kontrolle des Paragraph 32, TSchG und der Tierschutzverordnung zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004,, der in Paragraph 4, Absatz 2, ff. des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2003,, genannten besonders geschulten Organe bedienen. Die Kontrollen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen.
(2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 müssen den in Anhang 1 Punkt B vorgesehenen Lehrgang erfolgreich abgelegt haben.Personen gemäß Absatz eins, müssen den in Anhang 1 Punkt B vorgesehenen Lehrgang erfolgreich abgelegt haben.
(3)Absatz 3,Für die Kontrollorgane gilt im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verschwiegenheitspflicht.
(4)Absatz 4,Die Kontrollorgane sind mit einem Lichtbildausweis auszustatten. Im Ausweis sind einzutragen:
die Bezeichnung „Kontrollorgan gemäß § 35 des Tierschutzgesetzes“,die Bezeichnung „Kontrollorgan gemäß Paragraph 35, des Tierschutzgesetzes“,
das Datum der Ausstellung und die Dauer der Gültigkeit
der Stempel der ausstellenden Behörde.
(5)Absatz 5,Kontrollorgane dürfen in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis oder in keiner Beziehung im Sinne des § 7 AVG zu den kontrollierten Tierhaltungen und zu den kontrollierten Schlachtanlagen stehen.Kontrollorgane dürfen in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis oder in keiner Beziehung im Sinne des Paragraph 7, AVG zu den kontrollierten Tierhaltungen und zu den kontrollierten Schlachtanlagen stehen.