(2)Absatz 2,Wird ein Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, hat der Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass die Tiere entweder in einer, den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und dieser Verordnung entsprechenden Weise gehalten oder an Einrichtungen (Zoos, Tierschutzhäuser etc.) weitergegeben werden, welche diesen Anforderungen entsprechen. Ist es dem Bewilligungsinhaber innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, für eine den Tierschutzrechtsvorschriften entsprechende Haltung zu sorgen, so hat die Behörde gemäß § 26 Abs. 3 TSchG vorzugehen.Wird ein Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, hat der Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass die Tiere entweder in einer, den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und dieser Verordnung entsprechenden Weise gehalten oder an Einrichtungen (Zoos, Tierschutzhäuser etc.) weitergegeben werden, welche diesen Anforderungen entsprechen. Ist es dem Bewilligungsinhaber innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, für eine den Tierschutzrechtsvorschriften entsprechende Haltung zu sorgen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TSchG vorzugehen.