Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tierheim-Verordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierheim-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 490/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

THV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Leitung und Betreuungspersonen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ein Tierheim muss über einen verantwortlichen Leiter verfügen, der mit den Grundsätzen der Tierhaltung und des Tierschutzes vertraut ist. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe des Umfanges und der Art der Tierhaltung muss mindestens eine ausreichend qualifizierte Person sowie eine ausreichende Anzahl von Hilfskräften als Betreuungspersonen im Tierheim beschäftigt sein.
  3. Absatz 3,Als ausreichend qualifiziert nach Absatz 2, gelten Personen, welche
    1. Ziffer eins
      über eine akademische Ausbildung wie das Studium der Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft, das Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder das Studium der Veterinärmedizin verfügen oder
    2. Ziffer 2
      über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügen oder
    3. Ziffer 3
      über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen verfügen oder
    4. Ziffer 4
      eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 der Verordnung über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 487 aus 2004,, festgelegten Lehrganges über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen können oder
    5. Ziffer 5
      eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung absolviert haben.
  4. Absatz 4,Werden in einem Tierheim Wildtiere gehalten, die im Sinne der 2. Tierhaltungsverordnung besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, so muss sichergestellt sein, dass die tägliche Betreuung der Tiere durch eine der gehaltenen Tierarten entsprechende Anzahl von Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003822

Dokumentnummer

NOR40059939

Navigation im Suchergebnis