eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 der Verordnung über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. I Nr. 487/2004, festgelegten Lehrganges über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen können odereine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 der Verordnung über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 487 aus 2004,, festgelegten Lehrganges über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen können oder